Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich


Für alle Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich nachstehende den Bedingungen maßgebend, die der Käufer durch Annahme der Ware anerkennt. Sondervereinbarungen sind nur dann maßgebend, wenn diese im Vertragstext bzw. Lieferschein schriftlich vermerkt
sind. Bedingungen des Käufers verpflichten die Töttelstädter Fleisch- und Wurstwaren GmbH auch dann nicht, wenn diese nicht nochmals nach Eingang bei dieser ausdrücklich widersprechen. Haben bisher andere Bedingungen gegolten, so treten Geschäftsbedingungen an deren Stelle mit Wirkung der Abnahme der ersten Warenlieferung nach Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen. Die vorher geltenden Bedingungen treten damit außer Kraft.


2. Lieferung


Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit, Liefermenge und Preis. Vereinbarte Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt bald möglichst, soweit nicht bestimmte Lieferfristen vereinbart sind. Eine vereinbarte Lieferzeit geht nicht als Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Der Käufer bewilligt von vornherein eine angemessene Nachfrist von einer Woche. Wir sind berechtigt für die vertraglichen Leistungen in Teillieferungen zu erbringen. Umstände die die Lieferung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. höhere Gewalt, örtliche Maßnahmen, Betriebsstörung, Streik, Entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Leistungspflicht. Gleiches gilt für den Fall der Nichtlieferung oder der nicht ausreichenden Belieferung seitens unserer Vorlieferanten. Wir verpflichten uns in diesem Fall unsere Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an unsere Kunden abzutreten. Die Lieferung/der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn die Ware mit den Fahrzeugen der Töttelstädter Fleisch- und Wurstwaren GmbH befördert wird. Wir behalten uns vor, auf Nachlieferungen in kleinen Mengen zu verzichten, wenn diese am Versandtage nicht versandfrei sind und sofern nicht eine anders lautende Bestätigung erteilt wird. Das in unserem Werk ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Es wird unter Kontrolle festgestellt.